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Mediation
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Aktuelles

Hier halten wir Sie in Form eines Blogs über aktuelle Urteile und Entwicklungen in Hinblick auf unsere verschiedenen Fachbereiche auf dem Laufenden. Schwerpunktmäßig kommentieren wir Neuerungen im Arbeitsrecht sowie im Sozialrecht.

13/06/2013
Jörg Faust

Arbeitsgericht oder Finanzgericht?

Bekanntlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres dem Arbeitnehmer eine sogenannte Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, präziser formuliert: Den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, denn die jeweiligen Steuerdaten hat der Arbeitgeber dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Welche Daten dies im Einzelnen sind, kann in § 41 b Einkommenssteuergesetz nachgelesen werden.

Die Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich vom Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Dieser tatsächlich abgeführte Lohnsteuerabzug kann durchaus fehlerhaft sein. Welches Gericht ist nun zuständig, wenn es um die Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung geht, das Arbeitsgericht oder das Finanzgericht? Und kann überhaupt eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erstritten werden, wenn diese Bescheinigung lediglich tatsächliche Vorgänge dokumentiert, der Arbeitnehmer aber eigentlich nicht nur eine Korrektur der bloßen Bescheinigung erreichen will, sondern eine andere Versteuerung seines Lohns oder seines Gehalts?

Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht auseinanderzusetzen und hat durch Beschluss vom 07.05.2013 – 10 AZB 8/13 festgestellt, dass dafür nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind.

Zugrunde lag der Fall eines Arbeitnehmers, der zum Ende eines Jahres ausgeschieden war und bei dem Streit über die Zahlung der Vergütung des letzten Arbeitsmonats, des Monats Dezember entstanden war. Der Arbeitgeber war zur Zahlung der Vergütung für diesen Monat verurteilt worden, und kam dieser Zahlungsverpflichtung dementsprechend im Jahre 2012 nach. Der Arbeitnehmer war nun der Auffassung, er habe Anspruch darauf, dass diese nachgezahlte Vergütung in die Lohnsteuerbescheinigung des Jahres 2011 aufgenommen werde, während der Arbeitgeber auf das sogenannte Zuflussprinzip im Steuerrecht hinwies und dem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 erteilte. Das Bundesarbeitsgericht führte insofern aus, dass es sich bei dem Streit der Parteien nicht um eine arbeitsrechtliche, sondern um eine abgabenrechtliche Streitigkeit handele, die in den Zuständigkeitsbereich der Finanzgerichtsbarkeit falle. Ergänzend wies das Bundesarbeitsgericht unter Berufung auf den Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Lohnsteuerbescheinigung keine Bindungswirkung habe und etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung berichtigt werden könnten.

06/05/2013
Jörg Faust

Kirchenaustritt kann Kündigung rechtfertigen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2013 – 2 AZR 579/12 die Klage eines Mitarbeiters gegen den Caritasverband abgewiesen. Der Mitarbeiter war seit 1992 in einer Kindertagesstätte des Caritasverbandes angestellt und wegen seines Austritts aus der katholische Kirche gekündigt worden.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung wirksam sei, da der Mitarbeiter gegen seine arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht verstoßen habe. Es sei daher nicht zumutbar ihn weiterzubeschäftigen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers müssten in diesem Fall hinter dem Selbsbestimmungsrecht des Arbeitsgebers zurücktreten.

03/04/2013
Jörg Faust

Lehrer erhält Aufwendungsersatz für selbst gekauftes Schulbuch

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.03.2013 – 9 AZR 455/11 einem Lehrer Recht gegeben, der die Erstattung eines selbst angeschafften Schulbuchs gefordert hatte. Das Land Niedersachsen als Arbeitgeber stellte dem Lehrer das für den Unterricht erforderliche Schulbuch nicht zur Verfügung. Bereits im Vorjahr hatte der Schulleiter die Überlassung des Schulbuchs abgelehnt.

Der Lehrer erwarb das Buch kurzerhand selbst und verlangte die Erstattung des Kaufpreises. Das Bundesarbeitsgericht entschied, der Lehrer sei ohne das Schulbuch nicht in der Lage ordnungsgemäßen Unterricht zu erteilen. Er habe die Aufwendung als notwendig erachten dürfen. Das Land könne sich der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nicht mit dem Hinweis entziehen, der Kauf des Buchs könne als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.

Die für das Buch aufgewendeten 14,36 Euro müssen dem Lehrer nun erstattet werden.

28/03/2013
Jörg Faust

Deckelung von Sozialplanabfindungen bei älteren Arbeitnehmern

Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.03.2013 - 1 AZR 813/11 steht nun fest, dass in von Arbeitgebern und Betriebsräten ausgehandelten Sozialplänen vereinbart werden darf, einen zu zahlenden Abfindungsbetrag bei solchen Arbeitnehmern geringer ausfallen zu lassen, die eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können.

Abfindungen in Sozialplänen berechnen sich meist nach dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers, seiner Betriebszugehörigkeit und seines Lebensalters. Der Sozialplan, um den es bei der Entscheidung ging, sah allerdings vor, dass bei sogenannten rentennahen Jahrgängen der Abfindungsbetrag auf einen Betrag gedeckelt werden sollte, der letztendlich nur der Kompensation von Gehaltseinbußen bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente entsprach. Das hielt ein 62-jähriger Kläger für unzulässig; er sah darin eine nicht erlaubte Altersdiskriminierung. Die Klausel bewirkte, dass die „reguläre“ Abfindung von  rund 235.000,00 € auf rund 5.000,00 € begrenzt wurde.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Klausel für zulässig und stellte darauf ab, dass eine Sozialplanabfindung zukünftige Nachteile ausgleichen solle, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstünden. Wegen dieser Überbrückungsfunktion sei es erlaubt, bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren wirtschaftliche Nachteile bis zum vorzeitigen Renteneintritt auszugleichen.

17/03/2013
Jörg Faust

Elterngeld mindert Hartz-IV

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 13.03.2013 - L 6 AS 623/11 entschieden, dass bezogenes Elterngeld als Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist und damit auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen ist. Das Landessozialgericht hielt die Anrechnung für verfassungsgemäß. Damit wird Elterngeld (mit Ausnahme einer abzuziehenden Versicherungspauschale) behandelt wie Kindergeld, das ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen ist.

15/03/2013
Jörg Faust

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb

Mit Urteil vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern zu berücksichtigen sind.
Bereits kurz zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, Leiharbeitnehmer auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen 20 Arbeitnehmer die Grenze für die Verpflichtung sind, einen Interessenausgleich zu verhandeln. Ebenso war bereits entschieden worden, dass Leiharbeitnehmer mit zu berücksichtigen sind, wenn es um die Frage geht, ob das Kündigungsschutzgesetz im Betrieb Anwendung findet. Maßgebliche Schwelle für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Anzahl von mehr zehn Arbeitnehmern; dazu zählen auch Leiharbeitnehmer.

Für Betriebsräte wird diese Entscheidung eine große Rolle spielen im Hinblick auf die im Jahre 2014 bevorstehenden turnusmäßigen Betriebsratswahlen. Einerseits wird die Entscheidung Möglichkeit sein, einen größeren Betriebsrat zu wählen, andererseits kann sie auch einen Stolperstein darstellen, wenn es um die genaue Bestimmung der zu berücksichtigenden Leiharbeitnehmer geht. Insofern können Fehler des Wahlvorstandes zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen

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