Mit Spannung haben die beamtenrechtlich tätigen Juristen die Entwicklung zu der Frage verfolgt, ob und in welcher Weise gegen die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei einem Zurruhesetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden kann.
Die vielfach auch als „Zwangspensionierung“ bezeichnete Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen bestehender Dienstunfähigkeit, also insbesondere langanhaltende Krankschreibung, bestimmt sich in Nordrhein-Westfalen nach § 26 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 33 Landesbeamtengesetz.
Danach können Beamte, die über einen längeren Zeitraum krank sind, vom Dienstherrn in den Ruhestand versetzt werden – eine Entscheidung, die für den Beamten vor allem in finanzieller Hinsicht dramatische Folgen haben kann.
Innerhalb dieses Verfahrens der (zwangsweisen) Versetzung in den Ruhestand spielen medizinische Feststellungen eine große Rolle. Der Dienstherr ordnet innerhalb des Verfahrens eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit an. Lange war umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden kann. Entscheidungen dazu ergingen sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Bundesverfassungsgericht.
Mittlerweile besteht Klarheit dahingehend, dass die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gerichtlich überprüft werden kann. Der Schritt zur gerichtlichen Überprüfung ist unter Umständen ein taktisch wichtiger Baustein des Beamten, um sich gegen die Zwangspensionierung zu wehren. Einen eindrücklichen Einblick gibt die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2024 – 6 B 254/24 -.