Oft kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen Teilbereiche seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr ausüben, Beispiel: Der Kraftfahrer, der keine Ladetätigkeiten mehr ausführen kann; der Chemiearbeiter oder Laborant, der nur mit einzelnen Chemikalien nicht mehr arbeiten kann und ähnliches.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun (Urteil vom 09.04.2014 - 10 AZR 637/13) - die Frage für Arbeitnehmer im Schichtdienst entschieden.
Kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keinen Nachtdienst mehr verrichten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierauf bei der Schichteinteilung Rücksicht zu nehmen und den Arbeitnehmer vom Nachtdienst auszunehmen, soweit dies möglich ist.
Die Folge: Der Arbeitnehmer behält seinen Vergütungsanspruch und nicht etwa nur den auf sechs Wochen beschränkten Anspruch auf Entgeltfortzahlung, und der Arbeitgeber kann die Leistungseinschränkung nicht zum Anlass für eine personenbedingte Kündigung z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit nehmen.
Die Frage, ob die Herausnahme eines einzelnen Arbeitnehmers aus den Nachtdiensten möglich, zumutbar und angemessen ist, wird sich freilich erst im Rahmen eines Rechtsstreites klären lassen. Im streitigen Fall ging es um eine Mitarbeiterin in einem Krankenhaus, bei der wegen der Vielzahl der Beschäftigten der Arbeitgeber eher flexible ist als in einem kleineren Betrieb.