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Mediation
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26/02/2015

Vorsorgliche Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

Bei fristloser hilfsweise fristgerechter Kündigung spricht der Arbeitgeber häufig eine vorsorgliche Freistellung für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung verbunden mit Anrechnung auf bestehende Resturlaubsansprüche aus.

Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.02.2015 so nicht mehr möglich. Danach wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub nur erfüllt, wenn der Arbeitgeber ihm die Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt bezahlt oder vorbehaltlos zusagt. 

Diese Zusage ist für den Arbeitgeber unproblematisch, da auch bei wirksamer außerordentlicher Kündigung er zur Urlaubsabgeltung verpflichtet ist.

Versäumt er diese Erklärung, kann bei Unwirksamkeit der außerordentlichen und Wirksamkeit nur der ordentlichen Kündigung der Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung zusätzlich zur Vergütung für die Kündigungsfrist verlangen.

 

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Author: Manfred Stolz