In drei in 2024 veröffentlichten Urteilen vom 20.7.2023 hatte sich das Bundessozialgericht mit dieser häufig angewandten Strategie zur Vermeidung einer Beitragspflicht zur Sozialversicherung befasst. Krankenhäuser setzten häufig Pflegekräfte ein, scheuten aber die Begründung von Arbeitsverhältnissen und die damit verbundenen hohen Beiträge zur Sozialversicherung. Deshalb schlossen sie die Verträge nicht mit den Pflegekräften selbst, sondern mit einer UG haftungsbeschränkt, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter die Pflegekraft war.
Dem hat das BSG eine Absage erteilt: es kommt nicht auf die Vertragsgestaltung an, sondern auf die tatsächliche Eingliederung des Mitarbeiters in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses. Es hat aber eine Hintertüre zur Vermeidung der Beitragspflicht offen gelassen: Wenn die Kapitalgesellschaft eine AÜG Erlaubnis und weitere Mitarbeiter für die Tätigkeit hat, sind für den Geschäftsführer als Pflegekraft keine Beiträge zu zahlen, auch wenn er nicht die AÜG-Anforderungen erfüllt (zum Beispiel Höchstüberlassungsdauer, Gleichstellungsgrundsatz, Offenlegung und Kennzeichnung).