Wer nicht rechtsschutzversichert ist hat je nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Möglichkeit, für den von ihm geführten Rechtsstreit sogenannte Prozesskostenhilfe (kurz: PKH) zu beantragen.
Der Gesetzgeber hat die „Spielregeln“ zur Beantragung der Prozesskostenhilfe zum 01.01.2014 verändert. Tendenziell verschlechtert sich die Situation insbesondere bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung. Zugunsten der Kläger erhöhen sich aber die Freibeträge.
Wir meinen: Auch die veränderte Gesetzeslage sollte Sie unter gar keinen Umständen davon abhalten, sich anwaltlich beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen. Wir informieren Sie gerne über Einzelheiten der Beantragung von Prozesskostenhilfe und füllen den Antrag gemeinsam mit Ihnen aus.