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Mediation
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03/02/2015

Mitbestimmung bei Kameraattrappe

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte darüber zu entscheiden, ob es ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch dann gibt, wenn der Arbeitgeber nicht eine echte Videokamera, sondern lediglich eine Kameraattrappe an einem Gebäudezugang anbringt. Die Entscheidung erging am 12.05.2014 unter dem Aktenzeichen 3 TaBV 5/14 in einem sogenannten Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 99 Arbeitsgerichtsgesetz.

Verkürzt ausgedrückt brachte das LAG Mecklenburg-Vorpommern die Begründung auf den Nenner "Keine Mitbestimmung dort, wo objektiv das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer nicht überwacht wird". Weiter - so das LAG - sei durch eine Kameraattrappe auch nicht der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern zu erwarten.

Die Entscheidung ist für uns Grund, nochmal einige Fälle aufzuführen, in denen nach bisheriger Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei technischen Überwachungseinrichtungen gegeben ist (Liste ist nicht abschließend):

  • Videokameras
  • Stempeluhren und Arbeitszeiterfassungsanlagen
  • Zugangskontrollsysteme
  • Software, die Dauer und Zeitpunkt der Bearbeitung eines Dokuments erfasst
  • übliche Büro-Software, wie beispielsweise Microsoft Office
  • übliche Internetprogramme
  • Telefonanlagen und Telefondatenerfassung
  • Personalabrechnungs- und Informationssysteme

Handelt es sich um mitbestimmungspflichtige Sachverhalte, so muss  der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Sinnvollerweise schließen Arbeitgeber und Betriebsrat sogenannte Betriebsvereinbarungen zu diesen Sachverhalten ab. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht gerichtlich durchsetzen und erforderlichenfalls dem Arbeitgeber die beabsichtigte Maßnahme untersagen lassen.

 

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Author: Jörg Faust