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Mediation
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27/02/2015

Mindestlohn für Vertragsamateure

Zum Aufatmen bei den Sportvereinen dürfte das Spitzengespräch im Bundesarbeitsministerium am 23.02.2015 geführt haben. Die Ministerin Nahles erklärte im Anschluss an das Treffen mit Funktionären des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), dass sogenannte Vertragsamateure auch dann nicht nach dem Mindestlohngesetz zu bezahlen seien, wenn sie als Minijobber durch den Verein angemeldet sind.

Die Ministerin betonte, dass es sich um eine „Klarstellung“ zum Mindestlohngesetz handele, nicht um eine Nachbesserung des Gesetzes.

Einzelheiten werden ausführlich auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dargestellt sowie auf der Seite des Deutschen Fußball-Bundes (DFB).

Was steckt nun hinter dieser „Klarstellung“ und welche Risiken verbleiben für die Vereine?

An der gesetzlichen Ausgangslage ändert sich nichts. Das Mindestlohngesetz knüpft an den Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers an. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat zunächst einmal ab dem 01.01.2015 Anspruch auf einen Mindestlohn von 8,50 € brutto je Stunde. Die Aussage der Ministerin ist insoweit zunächst einmal nur die Auffassung ihres Hauses, dass Amateur-sportler und Vertragssportler nicht unter diesen Arbeitnehmerbegriff fallen. Genau so steht es auch in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 02.07.2014 (Drucksache 18/2010 (neu)). Dem Ausschuss war allerdings auch klar, dass Amateursportler und Vertragssportler nur dann nicht unter den Arbeitnehmerbegriff fallen, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund stünde. 

An dieser Stelle verbleibt eine nicht zu unterschätzende Unsicherheit. Denn es gibt durchaus bei den unterschiedlichen Vereinen Vertragsgestaltungen, bei denen die ehrenamtliche sportliche Betätigung gegenüber finanziellen Erwartungen der Spieler zurücktritt und die vertraglichen Verpflichtungen der Spieler eng gebunden sind mit der  finanzielle Gegenleistung.

Immerhin haben die Vereine über die Erklärung des DFB-Schatzmeisters Reinhard Grindel erfahren können, dass die Ministerin den Verbänden offenbar zumindest zugesagt hat, dass sie von Kontrollen des Zolls verschont bleiben. Damit ist zumindest erst einmal das größte Risiko von Nachzahlungen eingedämmt. Was allerdings bleibt ist das Risiko, dass der einzelne Vertragsspieler die Zahlung des Mindestlohnes verlangt mit der Begründung, dass bei ihm gerade nicht die ehrenamtliche Tätigkeit im Vordergrund stehe.

In den Presseerklärungen und auch in der Berichterstattung der Medien ist ein wenig in den Hintergrund geraten, dass weit größere Unsicherheiten bezogen auf andere vertraglich tätige Vereinsangehörige, wie etwa Übungsleiter und Platzwarte, bestehen können. Hier geht die Empfehlung des Deutschen Fußball-Verbandes gerade dahin, das Minijobverhältnis zu beenden und den tätigen Personen eine Aufwandsentschädigung oder einen Auslagenersatz zu zahlen. 

Unserer Empfehlung nach – und diese Empfehlung stützt sich auch gerade auf Erfahrungen mit Nachprüfungen durch die Rentenversicherung – findet hier seitens der Vereine gerade keine klare Einordnung in die richtige arbeitsvertragliche und/oder sozial-versicherungsrechtliche Gestaltung statt, was mit erheblichen Nachzahlungen für den Verein verbunden sein kann. 

Die Empfehlung an die Vereine kann aus diesem Grund nur lauten, jegliche Vertragsverhältnisse sowohl in arbeitsrechtlicher als auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen und gegebenenfalls laufende Verträge zu ändern und neue Verträge zukünftig anders zu gestalten.

 

Kategorie:
Author: Jörg Faust