Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.03.2013 – 9 AZR 455/11 einem Lehrer Recht gegeben, der die Erstattung eines selbst angeschafften Schulbuchs gefordert hatte. Das Land Niedersachsen als Arbeitgeber stellte dem Lehrer das für den Unterricht erforderliche Schulbuch nicht zur Verfügung. Bereits im Vorjahr hatte der Schulleiter die Überlassung des Schulbuchs abgelehnt.
Der Lehrer erwarb das Buch kurzerhand selbst und verlangte die Erstattung des Kaufpreises. Das Bundesarbeitsgericht entschied, der Lehrer sei ohne das Schulbuch nicht in der Lage ordnungsgemäßen Unterricht zu erteilen. Er habe die Aufwendung als notwendig erachten dürfen. Das Land könne sich der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nicht mit dem Hinweis entziehen, der Kauf des Buchs könne als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.
Die für das Buch aufgewendeten 14,36 Euro müssen dem Lehrer nun erstattet werden.