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07/11/2014

Kündigung bei Alkoholabhängigkeit

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Urteil vom12. August 2014 - 7 Sa 852/14 entschieden, dass eine verhaltensbedingte Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers zumindest nicht ohne weiteres möglich ist.

Was war passiert? Ein Lkw-Fahrer hatte unter Alkoholeinfluss mit 0,64 Promille einen Unfall verursacht, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und größerer Sachschaden entstand. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot.

Während das Arbeitsgericht zunächst die durch den Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen der Schwere der Pflichtverletzung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung für richtig hielt, korrigierte das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung.

Ausschlaggebend war für das Landesarbeitsgericht, dass den Lkw-Fahrer auf Grund seiner Alkoholerkrankung kein Schuldvorwurf zu machen sei; eine verhaltensbedingte Kündigung kam dementsprechend nicht in Betracht.

Aber auch eine personenbedingte Kündigung sei nicht möglich deswegen, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit gewesen sei. Bei einer solchen Therapiebereitschaft sei in der Regel vom Arbeitgeber zu erwarten, dass Fehlverhalten abzumahnen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Andere Landesarbeitsgerichte haben in der Vergangenheit durchaus anders entschieden und den einmaligen Verstoß gegen ein bestehendes Alkoholverbot im Betrieb sogar als Grund für eine fristlose Kündigung gewertet, jedenfalls dann, wenn eine konkrete Gefährdung für andere bestanden hat. Einige Stimmen sind durchaus Meinung, dass auch eine bestehende Alkoholkrankheit jedenfalls dann nicht von vorneherein eine fristlose Kündigung ausschließt, wenn der Suchterkrankte mit dem Leben und der Gesundheit seiner Kollegen und Dritter spielt.

Unterhalb der Schwelle einer festgestellten Alkoholabhängigkeit stellt der Alkoholkonsum im Betrieb durchaus einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar.

Abgesehen von sehr schwerwiegenden und krassen Fällen dürfte jedoch eine Kündigung ohne vorher gehende Abmahnung auf sehr wackeligen Füßen stehen. Im Zweifel sollte jeder alkoholbedingt gekündigte Arbeitnehmer genau prüfen lassen, ob seine Kündigung wirklich rechtmäßig ist.

 

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Author: Jörg Faust