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Mediation
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05/02/2015

Krankengeld bei Kündigung und Arbeitslosigkeit

Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den dort versicherten Arbeitnehmern entsteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oft Streit darüber, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Der Arbeitgeber zahlt schon während der noch laufenden Kündigungsfrist dem Arbeitsunfähigen häufig keine Vergütung mehr, mit unterschiedlichen Begründungen, obwohl er für sechs Wochen zur Entgeltzahlung verpflichtet ist.

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Krankengeld. Die Krankenkasse ist verpflichtet, in Vorleistung zu treten, um die wirtschaftliche Existenz des Versicherten zu sichern.

Soweit die Krankenkasse leistet, geht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung auf die Krankenkasse über, diese muss ihn dann gegen den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einklagen. Dieser Anspruch wird von den Krankenkassen oft erst nach hartnäckigem Drängen erfüllt.

Ein weiterer häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob bei soeben beendetem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer überhaupt Anspruch auf Krankengeld und in welcher Höhe hat. Hierfür kommt es darauf an, wann die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Entgegen der bisherigen Praxis der Krankenkassen bringt ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 04.03.2014 für die Versicherten jetzt eine wesentliche Verbesserung: Es reicht aus, wenn der Versicherte am letzten Tag der auslaufenden Kündigungsfrist arbeitsunfähig geschrieben wird. Dann richtet sich das Krankengeld nach dem bisherigen Verdienst und nicht etwa nach dem Arbeitslosengeld; und auch wenn kein Arbeitslosengeldanspruch besteht, kann der Versicherte aus dem mit dem Arbeitsverhältnis beendeten Versicherungsverhältnis zur Krankenkasse über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Krankengeld beanspruchen.

Dies gilt auch, wenn sich dieselbe Erkrankung dann aufgrund immer neuer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fortsetzt. Hierfür ist aber erforderlich, dass der Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses bzw. bei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauernder Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag der vorangehenden bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom Arzt untersucht und dieser die Arbeitsunfähigkeit feststellt.

Wird dieser Zeitpunkt versäumt, erlischt das Versicherungsverhältnis aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, und es sind erhebliche Einbußen zu befürchten.

Sogar wenn der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses oder der letzte Tag der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf ein Wochenende fällt, darf der Zeitpunkt nicht versäumt werden: Nach Auffassung des BSG muss der Arbeitnehmer, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht bereits am vorangegangenen Werktag, in der Regel einem Freitag, festgestellt wurde, am Wochenende den ärztlichen Notdienst oder die Ambulanz eines Krankenhauses zur Feststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit aussuchen.

 

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Author: Manfred Stolz