Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2013 – 2 AZR 579/12 die Klage eines Mitarbeiters gegen den Caritasverband abgewiesen. Der Mitarbeiter war seit 1992 in einer Kindertagesstätte des Caritasverbandes angestellt und wegen seines Austritts aus der katholische Kirche gekündigt worden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung wirksam sei, da der Mitarbeiter gegen seine arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht verstoßen habe. Es sei daher nicht zumutbar ihn weiterzubeschäftigen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers müssten in diesem Fall hinter dem Selbsbestimmungsrecht des Arbeitsgebers zurücktreten.