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Mediation
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25/09/2014

Keine Altersdiskriminierung durch unterschiedlich lange gesetzliche Kündigungsfristen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2014 – 6 AZR 636/13 – bestätigt, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 S. 1 BGB keine Diskriminierung auf Grund des Lebensalters von Arbeitnehmern darstellen und insoweit auch nicht gegen europäisches Recht verstoßen.

Wie ist die Entscheidung einzuordnen?

Die vom Arbeitgeber einzuhaltenden gesetzlichen Kündigungsfristen bestimmen sich nach § 622 BGB. Danach beträgt die sogenannte Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers verlängert sich auch die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Die Staffelung verläuft wie folgt:

Nach zwei Jahren Beschäftigung: ein Monat zum Ende des Kalendermonats
Nach fünf Jahren Beschäftigung: zwei Monate zum Ende des Kalendermonats
Nach acht Jahren Beschäftigung: drei Monate zum Ende des Kalendermonats
Nach zehn Jahren Beschäftigung: vier Monate zum Ende des Kalendermonats
Nach zwölf Jahren Beschäftigung: fünf Monate zum Ende des Kalendermonats
Nach 15 Jahren Beschäftigung: sechs Monate zum Ende des Kalendermonats
Nach 20 Jahren Beschäftigung: sieben Monate zum Ende des Kalendermonats

Die Klägerin, die ansonsten wegen der Betriebsgröße nicht unter das Kündigungsschutzgesetzt fiel, stellte sich auf den Standpunkt, dass die gesetzliche Staffelung der Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit ältere Arbeitnehmer begünstige, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter seien; dem gegenüber nachteilige die Regelung die jüngere Arbeitnehmer. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen europäisches Recht, das auch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters verbietet. Letztendlich scheiterte die Klägerin mit diesem Vorbringen in allen drei Instanzen.

Die Praxis kann sich also darauf einstellen, dass (sofern nicht der Europäische Gerichtshof später noch anders entscheiden sollte) die gesetzlichen Kündigungsfristen eine wirksame gesetzliche Regelung sind.

Dass es durchaus möglich ist, dass gesetzliche Kündigungsvorschriften nicht in Einklang mit Europäischen Recht stehen, zeigt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.01.2010. Mit diesem Urteil stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass eine im Zusammenhang mit der oben aufgezeigten Staffelung stehende weitere Regelung in § 622 Abs. 1 S. 2 gegen europäisches Recht verstoße und deswegen nicht angewandt werden dürfe. Nach dieser unwirksamen Regelung zählt die Beschäftigungsdauer eines Arbeitnehmers, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegt, bei der oben genannten Beschäftigungsdauer nicht mit.

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Author: Jörg Faust