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Mediation
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03/02/2016

Geheimhaltungspflicht des Betriebsrates

Jedes Betriebsratmitglied kennt die Frage: Darf ich Informationen, die ich durch mein Betriebsratsamt erhalte, an die Belegschaft oder Dritte weitergeben. Mit einer besonderen Ausprägung dieser Frage hat sich das LAG Schleswig-Holstein beschäftigt. Die Entscheidung ist auf den Seiten der Landesregierung veröffentlicht.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall plante Pharmaunternehmen mit rund 1000 Mitarbeitern einen Personalabbau im Außendienst   285 Arbeitsplätzen. Den Betriebsrat forderte er dazu zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Interessenausgleich und Sozialplan auf. Diesen Vorgang sowie alle damit im Zusammenhang stehenden überreichten Unterlagen erklärte das Unternehmen gegenüber dem Betriebsrat zu Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 79 Betriebsverfassungsgesetz..

Zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmen entbrannte daraufhin der Streit darüber, ob der Betriebsrat trotz der vom Unternehmen verlangten Geheimhaltung dazu berechtigt sei, die Belegschaft über die Pläne des Unternehmens zu informieren. Nun erlaubt es zwar § 79 BetrVG dem Arbeitgeber bestimmte Vorgänge und Absichten zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu erklären. Die Betriebsratsmitglieder und Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind dann zu Geheimhaltung verpflichtet. Das Betriebsverfassungsgesetz erklärt sogar den Geheimnisverrat ausdrücklich zu einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.  Um sich diesem Risiko nicht auszusetzen, leitete der Betriebsrat beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren ein, das die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit klären sollte.

Durch das eingeleitete Beschlussverfahren wurden Pläne des Arbeitgebers dann doch öffentlich, weil das Arbeitsgericht trotz eines gegenteiligen Antrages des Arbeitgebers die Sache öffentlich verhandelte. Der Arbeitgeber hielt ab diesem Zeitpunkt den Sachverhalt für erledigt, da die Geheimhaltung der Pläne gescheitert war.

Gleichwohl kam es in der Sache zu einer erst- und auch zweitinstanzlichen Entscheidung, weil - so sah es das Landesarbeitsgericht - der Fall nicht nur vergangenheitsbezogen sei. Der Betriebsrat habe vielmehr auch für zukünftige, vergleichbare Sachverhalte einen Anspruch auf Klärung der Frage nach der Geheimhaltungspflicht.

In der Sache hielten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die Pläne auf Personalreduzierung nicht für geheimhaltungsbedürtig. Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig; das LAG Schleswig-Holstein hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

 

 

 

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Author: Jörg Faust