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Mediation
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19/09/2014

Frührente mit 63 auch nach zweijähriger Arbeitslosigkeit

Der Gesetzgeber hat ab 01.07.2014 eine abschlagsfreie Frührente ab dem 63. Lebensjahr eingeführt.

Die vor fünf Jahren eingeleitete Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 schrittweise auf 67 ist dadurch eingeschränkt worden.

Die neue Vergünstigung gilt allerdings nur befristet und für einen begrenzten Personenkreis.

Ab 01.07.2014 kann abschlagsfrei die Altersrente

• mit Erreichen des 63. Lebensjahres
• nach einer Wartezeit von 45 Jahren
• von vor den 01.01.1964 geborenen Versicherten

beansprucht werden.

Sie betrifft insbesondere die Geburtsjahrgänge 1951 und 1952. Ab 01.01.1953 wird das Rentenzugangsalter für diese Rente für jedes Geburtsjahr um zwei Monate angehoben.

Beispiel: Der in 1953 geborene Versicherte kann die Rente erst mit 63 Jahren und zwei Monaten in Anspruch nehmen, der in 1954 geborene Versicherte erst mit 63 Jahren und vier Monaten usw.

Wegen der Beschränkung auf vor dem 01.01.1964 Geborene handelt es sich somit um eine zeitlich befristete Sonderregelung.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden auch Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung und Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Arbeitslosengeld angerechnet.

Um einen Anreiz zur Frühpensionierung zu vermeiden, ist die Anrechnung von Arbeitslosengeld nicht vorgesehen für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn außer bei Insolvenz des Arbeitgebers.

Der Gesetzgeber hat aber eine Lücke gelassen: Eine Frühpensionierung mit dem 63. Lebensjahr nach vorangegangener zweijähriger Arbeitslosigkeit kann auch erreicht werden durch einen Minijob während der zweijährigen Arbeitslosigkeit. Voraussetzung ist lediglich, dass der Versicherte sich zu Beginn des Minijobs für eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung entscheidet und 4,9 % des Minijoblohnes in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt und einen entsprechenden Antrag stellt. Ein Minijob von weniger als 15 Wochenstunden und nicht mehr als 165,00 € monatlicher Vergütung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Versicherte in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, die die Voraussetzung zum Erreichen der Rente mit dem 63. Lebensjahr erfüllen, können die Rente auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierdurch ihren Rentenanspruch erhöhen (pro Jahr um etwa 2,5% durch weitere Beitragszahlung und zusätzlich durch einen rentenversicherungsmathematischen Zuschlag von 0,5% pro Monat des Aufschubs; hierdurch erhöht sich die Rente bei zwei Jahren Aufschub um insgesamt 17%).

Arbeitsvertragliche Regelungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses „mit Erreichen des 65. Lebensjahres“ oder „der Regelaltersrente“ vorsehen, erfassen nicht den jetzt eingeführten Rentenbezug mit dem 63. Lebensjahr.

Klauseln, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses „zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbezuges“ vorsehen, sind unwirksam.

Der Arbeitgeber hat deshalb nicht die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente (Geburtsjahrgänge 1949, die in 2014 also das 65. Lebensjahr erreichen, mit 65 Jahren und zwei Monaten, Geburtsjahrgänge 1950 mit 65 Jahre und drei Monaten usw.) gegen ihren Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zwingen.

Kategorie:
Author: Manfred Stolz