Betriebsrat kann helfen fristlose Kündigung zu vermeiden
Private Telefonate am Arbeitsplatz können für den Arbeitnehmer ein Problem werden, sofern keine eindeutige Regelung im Betrieb dazu besteht. Dies zeigen nun auch noch einmal die Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Wesel vom 13.05.2015 und des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 16.09.2015 (Presseerklärung).
Bemerkenswert ist an der Entscheidung zum einen, dass vom Ausspruch der Kündigung am 23.02.2015 bis zum zweitinstanzlichen Urteil des Landesarbeitsgerichts keine sieben Monate liegen. Zum anderen zeigen die Urteile, dass es nach wie vor kaum sicher möglich ist, den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses sicher vorher zu sagen.
Zu entscheiden war, ob 37 private Telefonate an eine Hotline eines Lokalradiosenders zu je 0,50 € den Arbeitgeber zur außerordentlichen (also fristlosen) Kündigung berechtigen. Die Sachlage wies allerdings einige Besonderheiten auf: Private Telefonate waren der Arbeitnehmerin gestattet, ohne diese bezahlen zu müssen. Eine Regelung zu kostenpflichtigen Sonderrufnummern gab es im Unternehmen nicht; solche Anrufe waren weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. Da die Klägerin die Anrufe in ihren Pausen durchführte, ging es in der Angelegenheit nicht um den Vorwurf des Arbeitszeitbetruges, also den Vorwurf, die Arbeitnehmerin habe sich bezahlen lassen, ohne eine Gegenleistung zu erbringen.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht kamen zu dem Ergebnis, dass eine außerordentliche (= fristlose) Kündigung unberechtigt sei. Nicht zu entscheiden hatten beide Gerichte allerdings die Frage, ob die Tat nicht jedenfalls eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung nach sich ziehen kann. Die Frage blieb deswegen offen, weil es sich um einen Kleinbetrieb gehandelt hat, in dem das Kündigungsschutzgesetz ohnehin keine Anwendung fand und der Arbeitgeber keinen bestimmten Kündigungsgrund für die Aussprache einer Kündigung benötigte.
Die Entscheidung verdeutlicht auch, wie wichtig klare Regelungen und Absprachen im Unternehmen sind, um Arbeitnehmer vor unliebsamen Folgen eines möglicherweise als erlaubt betrachteten Verhaltens zu schützen. Insbesondere Betriebsräte stehen in der Verantwortung, durch Betriebsvereinbarungen klare Regelungen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Das Thema private Telefonate am Arbeitsplatz ist Teil der zwingenden Mitbestimmung durch den Betriebsrat.