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Mediation
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03/06/2016

Erwerbsminderung und TVöD

Zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes sollten Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder nach verwandten Tarifwerken richtet, in jedem Falle kennen, wenn ein Rentenverfahren wegen ihrer Erwerbsminderung läuft und Erwerbsminderungsrente zuerkannt wird.

Für viele überraschend regelt § 33 TVöD, dass bei dauerhafter Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Rentenbescheid zugeht. Beginnt die Rente erst zu einem Zeitpunkt nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegangenen Tages. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist gemäß § 92 SGB IX zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Wird die Rente hingegen nur auf Zeit gewährt, endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern es ruht lediglich.

Eine Ausnahme gibt es bei teilweiser Erwerbsminderung (egal ob dauerhafte Gewährung oder Zeitrente), wenn der Arbeitnehmer noch über ein Restleistungsvermögen verfügt, das den Anforderungen des bisherigen oder eines anderen geeigneten, freien Arbeitsplatzes entspricht. In diesem Fall muss nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 TVöD der Beschäftigte allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.07.2014 – 7 AZR 771/12 - zu einer gleichlautenden Tarifregelung entschieden, dass die Zwei-Wochen-Frist nicht ab Zugang des Rentenbescheides zu laufen beginnt, sondern erst mit Zugang eines Schreibens des Arbeitgebers, mit dem dieser die Beendigung gegenüber dem Arbeitnehmer mitteilt.

In der aktuellen Entscheidung vom 17.03.2016 – 6 AZR 221/15 – stellt das Bundesarbeitsgericht noch einmal klar, dass die Regelung des § 33 TVöD mit der grundgesetzlich verankerten Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz) in Einklang steht.

Die tarifliche Regelung kann durchaus zu Härten führen, wenn Arbeitnehmer lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Diese Form der Rente wird gewährt, wenn die Deutsche Rentenversicherung feststellt, dass noch ein Leistungsvermögen von drei bis sechs Stunden täglich vorhanden ist. Der Höhe nach reicht die Rente kaum zum Leben, so dass Hinzuverdienst oder die Beantragung von Grundsicherung erforderlich wird. Der Erwerbsminderungsrentner ist also geradezu  darauf angewiesen, seinen Arbeitsplatz zu erhalten und im reduzierten Umfange weiter zu arbeiten. Versäumt er hierzu die notwendige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber oder stehen dringende dienstliche oder betriebliche Gründe seiner Beschäftigung entgegen, kann er kein Einkommen aus seinem Arbeitsverhältnis erzielen.

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Author: Jörg Faust