Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.02.2014 erstmalig festgestellt, dass auch Änderungskündigungen im Rahme von Massenentlassungen der Agentur für Arbeit angezeigt werden müssen.
Bei einer Änderungskündigung verbindet der Arbeitgeber die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Angebot zur Weiterarbeit zu geänderten (regelmäßig ungünstigeren) Arbeitsbedingungen. Der betroffene Mitarbeiter kann das Angebot ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen und sollte in beiden Fällen innerhalb von drei Wochen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beendigungs- bzw. Änderungskündigung erheben.
Bei Massenentlassungen (in Kleinbetrieben bereits bei der Kündigung von mehr als fünf Arbeitnehmern innerhalb von 30 Tagen) muss der Arbeitgeber zusätzlich die geplanten Kündigungen der Agentur für Arbeit in einem stark formalisierten und für den Arbeitgeber in erheblichem Umfang fehleranfälligen Verfahren, ggf. unter Beteiligung des Betriebsrates, mitteilen.
Erneut hat das Bundesarbeitsgericht hierbei die weiteren strengen Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung dargestellt. Die Behauptung eines "Auftragsrückgangs" und "Rückgang des Arbeitsanfalls" reicht ebensowenig aus wie die Behauptung des "Wegfalls einer Stelle". Notwendig ist vielmehr die genaue Darlegung der tatsächlichen Arbeitsabläufe, des für sie benötigten Zeitaufwandes und ihrer Beeinflussung durch den Auftragsrückgang. Bei Verlagerung von Aufgaben auf andere Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber zudem darstellen, inwieweit die anderen Arbeitnehmer innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit in der Lage sind, diese zusätzlichen Arbeiten zu erledigen.
An diesen strengen Anforderungen scheitern die meisten betriebsbedingten Kündigungen vor dem Arbeitsgericht.