Sehr häufig stimmen Betriebsratsvorsitzende bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen des Arbeitgebers (z. B. bei der Anordnung von Überstunden, bei Zeiterfassung oder sogar bei Kündigungen) zu, ohne ihr Gremium zu beteiligen. Teilweise wird dies vom Arbeitgeber sogar gefördert: Er fragt nur den Betriebsratsvorsitzenden und gibt sich mit seiner Reaktion - gegebenenfalls nach Bedenkzeit - zufrieden.
Diesen Praktiken hat das Bundesarbeitsgericht nun endgültig einen Riegel vorgeschoben (Beschluss vom 09.12.2014, 1 ABR 19/13).
Danach hat die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden unter einer Betriebsvereinbarung ohne Beschluss des Betriebsrates keinerlei Wirkung. Auch eine Anscheinsvollmacht des Betriebsratsvorsitzenden hat das Bundesarbeitsgericht mit Recht verneint.
Dem Arbeitgeber kann deshalb nur empfohlen werden, sich den Betriebsratsbeschluss vorlegen zu lassen.
Er läuft sonst Gefahr, wegen Verstoßes gegen das Betriebsverfassungsgesetz und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zur Rechenschaft gezogen werden, z. B. durch Unterlassungsklagen, einstweilige Verfügungen und weil seine Maßnahmen auch individualrechtlich unwirksam sind.