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Mediation
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28/03/2013

Deckelung von Sozialplanabfindungen bei älteren Arbeitnehmern

Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.03.2013 - 1 AZR 813/11 steht nun fest, dass in von Arbeitgebern und Betriebsräten ausgehandelten Sozialplänen vereinbart werden darf, einen zu zahlenden Abfindungsbetrag bei solchen Arbeitnehmern geringer ausfallen zu lassen, die eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können.

Abfindungen in Sozialplänen berechnen sich meist nach dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers, seiner Betriebszugehörigkeit und seines Lebensalters. Der Sozialplan, um den es bei der Entscheidung ging, sah allerdings vor, dass bei sogenannten rentennahen Jahrgängen der Abfindungsbetrag auf einen Betrag gedeckelt werden sollte, der letztendlich nur der Kompensation von Gehaltseinbußen bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente entsprach. Das hielt ein 62-jähriger Kläger für unzulässig; er sah darin eine nicht erlaubte Altersdiskriminierung. Die Klausel bewirkte, dass die „reguläre“ Abfindung von  rund 235.000,00 € auf rund 5.000,00 € begrenzt wurde.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Klausel für zulässig und stellte darauf ab, dass eine Sozialplanabfindung zukünftige Nachteile ausgleichen solle, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstünden. Wegen dieser Überbrückungsfunktion sei es erlaubt, bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren wirtschaftliche Nachteile bis zum vorzeitigen Renteneintritt auszugleichen.

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Author: Jörg Faust