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Mediation
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18/06/2013

Betriebsratswahl im VW-Werk Hannover unwirksam

Welche Fehler bei einer Betriebsratswahl sind noch verzeihlich? Welche Fehler wiegen so schwer, dass die Betriebsratswahl anfechtbar oder sogar nichtig ist?

Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer am 12.06.2013 ergangenen Entscheidung befasst. Es ging um die Betriebsratswahl im VW-Werk Hannover (Nutzfahrzeuge).

Bei der Betriebsratswahl Anfang 2010 waren insgesamt 10346 Wahlumschläge abgegeben worden; in der elektronisch geführten Wählerliste wurden jedoch rd. 100 Arbeitnehmer weniger vermerkt. Insgesamt waren fünf Listen zur Wahl angetreten. Rein rechnerisch hätten bereits mehr als 61 Stimmen das Wahlergebnis verändern können. Eine kleinere Liste hatte aus diesem Grund beim Arbeitsgericht beantragt, die Wahl für unwirksam zu erklären. Erst im Prozess wurde eine genaue Überprüfung durchgeführt und als Ursache wurden technische Schwierigkeiten ermittelt. Für das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stand nach einer Beweisaufnahme fest, dass die Stimmdifferenz zwischen abgegebenen Wahlumschlägen und registrierten Wählern soweit aufgeklärt war, dass eine Beeinflussung des Wahlergebnisses rechnerisch ausgeschlossen werden könne.

Anders hingegen das Bundesarbeitsgericht, das seine Entscheidung mit § 12 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz begründete. Danach werfe der Wähler bei der Wahl den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. Durch diesen Stimmabgabevermerk werde verhindert, dass nicht zur Wahl berechtigte Personen eine Stimme abgeben können oder dass Wahlberechtigte mehrfach wählen. Möglich sei durchaus, diese Wählerliste auch elektronisch zu führen. Die Stimmabgabe dürfe auch nicht auf andere Weise als durch die Vermerke in der Wählerliste festgestellt werden. Wenn sich bei Abschluss der Wahl ergäbe, dass sich in den Wahlurnen mehr Stimmen befänden, als die Wählerliste an abgegebenen Stimmen ausweise, lasse sich der daraus folgende Vorstoß gegen § 12 der Wahlordnung nicht nachträglich heilen, auch nicht durch eine nachträgliche Auswertung von Protokollierungsdateien oder Befragungen von Zeugen. Die Differenz sei so hoch, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte.

Für die interessierte Öffentlichkeit hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich getroffene Beschlüsse des Betriebsrates durchaus wirksam blieben. Das hat damit zu tun, dass das Betriebsverfassungsgesetz zwischen der bloßen Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl und ihrer Nichtigkeit unterscheidet. Ausgangspunkt dieser Unterscheidung ist die Schwere des Verstoßes gegen Wahlvorschriften. Weniger schwere Fehler führen lediglich zur Anfechtung der Betriebsratswahl; diese Anfechtung kann nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht erfolgen. Eine Anfechtung einer Betriebsratswahl ist nur dann erfolgreich, wenn der Verstoß gegen Wahlvorschriften zumindest theoretisch zu einem anderen Wahlergebnis führen konnte.

Grobe und wirklich schwere Fehler hingegen führen auch außerhalb der Frist unter Umständen dazu, dass ein Arbeitsgericht die Betriebsratswahl für nichtig erklärt. Im Falle der Nichtigkeit wird so getan, als habe von Anfang an kein Betriebsrat existiert, alle zwischenzeitlich gefassten Beschlüsse und Betriebsvereinbarungen sind gegenstandslos.

Im Falle der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führt der bisherige Betriebsrat übrigens die Geschäfte nicht vorläufig weiter bis ein neuer Betriebsrat gewählt ist; es tritt vielmehr eine zunächst betriebsratslose Zeit ein. Eine solche betriebsratslose Zeit lässt sich nur dadurch verhindern, dass der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder rechtzeitig genug seinen Rücktritt erklärt. In diesem Falle ist zwar dann auch eine Neuwahl durchzuführen, der bisherige Betriebsrat führt jedoch vorläufig die Geschäfte weiter.

 

 

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Author: Jörg Faust