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Mediation
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08/09/2014

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei privater Nutzung von Dienstwagen

Bisher wenig Beachtung, auch unter Betriebsräten, fand bisher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 07.02.2014 – 13 TaBV 86/13. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Paderborn, wonach der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der vom Arbeitgeber gestatteten privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Der Betriebsrat einer Klinik mit insgesamt 230 Beschäftigten hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Arbeitsgericht beantragt, dem Arbeitgeber zu untersagen, Mitarbeitern Dienstwagen zur Privatnutzung zu überlassen, solange der Betriebsrat die Zustimmung dazu nicht erteilt habe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben diesem Unterlassungsanspruch statt.

Das Landesarbeitsgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil und Sachbezug für den Mitarbeiter darstelle. Die Überlassung zur privaten Nutzung sei selbstständiger Entgeltbestandteil, der damit die betriebliche Lohngestaltung, die ihrerseits mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist, betrifft.

Das Landesarbeitsgericht entschied damit anders als vor mehr als 20 Jahren, das Landesarbeitsgericht Frankfurt und das Landesarbeitsgericht München. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist durch das Landesarbeitsgericht Hamm zugelassen worden. Abzuwerten bleibt dementsprechend die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Betriebsräte werden diese Entscheidung begrüßen, denn Einzelheiten zur Dienstwagenüberlassung werden in den meisten Betrieben einseitig durch den Arbeitgeber vorgegeben, nicht unbedingt immer in ausgewogener Form.

Wir halten die Entscheidung für inhaltlich richtig. Welche Bedeutung die Dienstwagenüberlassung in finanzieller Hinsicht tatsächlich für die Mitarbeiter hat, spiegelt auch der steuerlich anzusetzende Wert der Dienstwagenüberlassung im Rahmen der 1 %-Regelung (zzgl. 0,03% des Bruttolistenpreises für die Entfernung Arbeitsort-Wohnort) wider. Gerade bei Außendienstmitarbeitern entspricht der Sachwert der Privatnutzung gelegentlich einem Anteil von 10 bis 25 % des Gehaltes.

Betriebsräte haben also zukünftig die Möglichkeit, eine solche Dienstwagenüberlassung, bei der sie nicht beteiligt werden, nicht nur untersagen zu lassen, sondern sie konstruktiv im Wege der Betriebsvereinbarung mitbestimmen.

Allerdings muss beachtet werden, dass sich das Mitbestimmungsrecht nur auf die Ausgestaltung der Dienstwagenüberlassung zur privaten Nutzung bezieht, also etwa auf Fragen, wer das Fahrzeug führen darf, ob ggf. Urlaubsfahrten damit durchgeführt werden dürfen und welche Verpflichtungen der Mitarbeiter bei der Pflege und Wartung eingeht. Dem gegenüber ist nicht mitbestimmungspflichtig, ob der Arbeitgeber sich überhaupt bereit erklärt, Dienstwagen an Privatnutzer zu überlassen.

Zur Zeit können wir allen Betriebsräten vor dem Hintergrund der ergangenen Entscheidung nur raten, vom Arbeitgeber zu verlangen, in der Ausgestaltung der Dienstwagenüberlassung beteiligt zu werden und diesen Anspruch erforderlichenfalls in der Einigungsstelle durchzusetzen und / oder dem Arbeitgeber die Dienstwagenüberlassung in nichtmitbestimmter Form zu untersagen.

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Author: Jörg Faust