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Mediation
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15/03/2013

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb

Mit Urteil vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern zu berücksichtigen sind.
Bereits kurz zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, Leiharbeitnehmer auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen 20 Arbeitnehmer die Grenze für die Verpflichtung sind, einen Interessenausgleich zu verhandeln. Ebenso war bereits entschieden worden, dass Leiharbeitnehmer mit zu berücksichtigen sind, wenn es um die Frage geht, ob das Kündigungsschutzgesetz im Betrieb Anwendung findet. Maßgebliche Schwelle für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Anzahl von mehr zehn Arbeitnehmern; dazu zählen auch Leiharbeitnehmer.

Für Betriebsräte wird diese Entscheidung eine große Rolle spielen im Hinblick auf die im Jahre 2014 bevorstehenden turnusmäßigen Betriebsratswahlen. Einerseits wird die Entscheidung Möglichkeit sein, einen größeren Betriebsrat zu wählen, andererseits kann sie auch einen Stolperstein darstellen, wenn es um die genaue Bestimmung der zu berücksichtigenden Leiharbeitnehmer geht. Insofern können Fehler des Wahlvorstandes zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen

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Author: Jörg Faust