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Mediation
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04/03/2015

„Aufstockung“ einer Sozialplanabfindung wegen Diskriminierung

Sozialpläne sehen häufig reduzierte Abfindungen für Mitarbeiter vor, die demnächst in Frührente gehen können.

Schwerbehinderte haben besonders weitgehende Möglichkeiten, Frührente zu beanspruchen.

Eine Abfindungskürzung wegen der Möglichkeit, als Schwerbehinderter Frührente zu beantragen, ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 06.12.2012) eine unzulässige Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung.

Damit können Sozialpläne zwar geringere Abfindungen für Frührentner (ebenso wie für „Normalrentner“) vorsehen, es darf aber nicht auf den frühestmöglichen Renteneintritt als Schwerbehinderter abgestellt werden. Ähnliches dürfte für die bis Geburtsjahrgang 1951 geltende Frührente für weibliche Versicherte gelten, auch diese sind insoweit gegen geschlechtsbezogene Diskriminierung geschützt.

Die unzulässige Anspruchskürzung aufgrund eines durch das Diskriminierungsverbotes geschützten Merkmals (Schwerbehinderter bzw. weiblicher Versicherter) führt zu einer Aufstockung, d. h. Erhöhung des Sozialplananspruchs.

 

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Author: Manfred Stolz