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Mediation
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13/06/2013

Arbeitsgericht oder Finanzgericht?

Bekanntlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres dem Arbeitnehmer eine sogenannte Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, präziser formuliert: Den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, denn die jeweiligen Steuerdaten hat der Arbeitgeber dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Welche Daten dies im Einzelnen sind, kann in § 41 b Einkommenssteuergesetz nachgelesen werden.

Die Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich vom Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Dieser tatsächlich abgeführte Lohnsteuerabzug kann durchaus fehlerhaft sein. Welches Gericht ist nun zuständig, wenn es um die Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung geht, das Arbeitsgericht oder das Finanzgericht? Und kann überhaupt eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erstritten werden, wenn diese Bescheinigung lediglich tatsächliche Vorgänge dokumentiert, der Arbeitnehmer aber eigentlich nicht nur eine Korrektur der bloßen Bescheinigung erreichen will, sondern eine andere Versteuerung seines Lohns oder seines Gehalts?

Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht auseinanderzusetzen und hat durch Beschluss vom 07.05.2013 – 10 AZB 8/13 festgestellt, dass dafür nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind.

Zugrunde lag der Fall eines Arbeitnehmers, der zum Ende eines Jahres ausgeschieden war und bei dem Streit über die Zahlung der Vergütung des letzten Arbeitsmonats, des Monats Dezember entstanden war. Der Arbeitgeber war zur Zahlung der Vergütung für diesen Monat verurteilt worden, und kam dieser Zahlungsverpflichtung dementsprechend im Jahre 2012 nach. Der Arbeitnehmer war nun der Auffassung, er habe Anspruch darauf, dass diese nachgezahlte Vergütung in die Lohnsteuerbescheinigung des Jahres 2011 aufgenommen werde, während der Arbeitgeber auf das sogenannte Zuflussprinzip im Steuerrecht hinwies und dem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 erteilte. Das Bundesarbeitsgericht führte insofern aus, dass es sich bei dem Streit der Parteien nicht um eine arbeitsrechtliche, sondern um eine abgabenrechtliche Streitigkeit handele, die in den Zuständigkeitsbereich der Finanzgerichtsbarkeit falle. Ergänzend wies das Bundesarbeitsgericht unter Berufung auf den Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Lohnsteuerbescheinigung keine Bindungswirkung habe und etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung berichtigt werden könnten.

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Author: Jörg Faust