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Mediation
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22/01/2014

Arbeitsgericht Gelsenkirchen verurteilt Reinigungsunternehmen zur Offenlegung von Trinkgeldern

Mit Teilurteilt vom 21.01.2014 hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen den ehemaligen Arbeitgeber unserer Mandantin zur Offenlegung eingesammelter Trinkgelder auf den Toilettenanlagen des CentrO Oberhausen verurteilt.

Unsere Mandantin hatte einen Arbeitsvertrag als Reinigerin, war zuletzt allerdings nur noch als sogenannte Toilettenaufsicht tätig. Dahinter steckt folgendes Modell: Das CentrO in Oberhausen vergibt einen Reiningungsauftrag an die Reinigungsfirma, u. a. für die Toilettenanlagen des Einkaufszentrums. Die Reinigungsfirma teilt die für die Toilettenanlagen zuständige Belegschaft dann ein in Reinigerinnen und sogenannte „Sitzerinnen“ ein. Das hat seinen Grund darin, dass Reinigerinnen nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag einen Anspruch auf Mindestlohn von 9,31 € pro Stunde haben, während unsere Mandantin als „Sitzerin“ lediglich 5,20 € je Stunden erhalten hat. Das CentrO selbst muss den Besuchern die Toilettenanlagen kostenlos zur Verfügung stellen. Eine Benutzungsgebühr darf nicht erhoben werden.

Um trotzdem Einnahmen von Kunden zu erhalten, sind vor den Toilettenanlagen jeweils ein Tisch mit einem Dessertteller aufgestellt, an dem eine „Sitzerin“ postiert ist. Die Aufgaben der „Sitzerin“ sind genau festgelegt. Es gibt eine schriftliche Anordnung, wie die „Sitzerin“ gekleidet sein muss und wie sie sich verhalten muss.

Das alles dient dazu, bei den Kunden des CentrO den Eindruck zu erwecken, an dem Tisch sitze eine „Reinigungsfrau“, die für Sauberkeit auf der Toilette sorge. Tatsächlich hat das Reinigungsunternehmen unserer Mandantin allerdings verboten, Reinigungsaufgaben wahrzunehmen. Das ist verständlich, denn ansonsten hätte unsere Mandantin den Anspruch auf den tariflichen Lohn von 9,31 € gehabt.

Anders als es dem Kunden vorgespiegelt wird, ist das auf dem Teller eingesammelte Geld weder für die Reinigerinnen noch für die „Sitzerinnen“ bestimmt. Vereinnahmt worden ist das Geld bisher vollständig von der Reinigungsfirma.

Unsere Mandantin und wir stehen auf dem Standpunkt, dass das von der Reinigungsfirma vereinnahmte Trinkgeld den Reinigerinnen und „Sitzerinnen“, also dem Reinigungsteam zustehen muss. Da keiner außer der Reinigungsfirma selbst die Höhe der vereinnahmten Trinkgelder genau kennt, haben wir für unsere Mandantin eine Stufenklage erhoben, um zu erreichen, dass das Reinigungsunternehmen zunächst zur Auskunftserteilung über die Höhe der Trinkgelder verurteilt wird. Diesem Antrag hat nunmehr das Arbeitsgericht Gelsenkirchen im Kammertermin vom 21.01.2014 entsprochen und das Reinigungsunternehmen dazu verurteilt, diese Auskunft zu erteilen.

In rechtlicher Hinsicht gibt es dabei durchaus Unsicherheiten. Das Gesetz kennt zwar den Begriff des Trinkgeldes im Einkommensteuergesetz und in § 107 Abs. 3 Gewerbeordnung. Letztere Regelung stellt allerdings nur klar, dass es unzulässig ist, Arbeitnehmern keinen Lohn zu zahlen und sie nur auf die Trinkgelder zu verweisen.

Offenbar ist das Arbeitsgericht unserer Auffassung gefolgt, dass die äußeren Umstände auf den Toilettenanlagen im CentrO dafür sprechen, dass die jeweiligen Nutzer dem Reinigungspersonal das Trinkgeld zukommen lassen wollen und nicht die Vorstellung haben, eine feste Benutzungsgebühr an die Reinigungsfirma  zu entrichten.

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Author: Jörg Faust