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Mediation
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15/12/2015

Schadenspauschale von 40,- € im Arbeitsrecht

Bereits mit Wirkung zum 29. Juli 2014 hat der Gesetzgeber eine Schadenspauschale in Höhe von 40,- € für den Zahlungsverzug bei einer Entgeltforderung eingeführt. Grundlage ist hier ist eine europarechtliche Regelung in der Richtlinie 2011/7/EU. Umgesetzt hat der deutsche Gesetzgeber dies in § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Vereinfacht ausgedrückt ist danach bei und für jeden Zahlungsverzug bei einer Entgeltforderung pauschal 40,- € Schadensersatz zu zahlen. Auch im Arbeitsrecht gilt diese Regelung. Wer mit Geldzahlungen in Verzug gerät, etwa der Arbeitgeber mit Lohn oder Gehalt, muss zusätzlich den pauschale Schadensersatz zahlen.

Sogenannter Verzug liegt vor, wenn die Zahlung nicht bis zum gesetzlichen oder vereinbartem Fälligkeitszeitpunkt erfolgt ist. In den meisten Arbeitsverträgen und Tarifverträgen ist die Fälligkeit von Lohn und Gehalt ausdrücklich geregelt. Häufig ist Gehalt zum Ende des laufenden Kalendermonats fällig und Lohn zum 15. des Folgemonats. In allen anderen Fällen wird Lohn und Gehalt zum 1. des Folgemonats fällig. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung, kann der Arbeitnehmer den pauschalen Schadensersatz verlangen und zwar jeweils für einzelne Entgeltbestandteile, wie Grundgehalt, Zuschläge, VWL, Prämien etc. Der pauschale Schadensersatz entsteht für sich wiederholende Zahlungsansprüche (mehrere Monate Gehalt) jeweils für jeden Monat neu.

Die Regelung ist zwar bereits in Kraft getreten. Sie erfasst zunächst allerdings nur Arbeitsverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 begonnen haben. Für alle zuvor begründeten Arbeitsverhältnisse gilt die Regelung in vollem Umfange erst ab dem 1.8.2016.

Aus Arbeitnehmersicht ist die Regelung zu begrüßen, weil bisher verspätete Zahlungen des Arbeitgebers mit Ausnahme geringer  Verzugszinsen, die aber in der Praxis kaum eine Rolle spielen, weitgehend folgenlos blieben. Gerade Arbeitnehmer mit geringem bis durchschnittlichem Verdienst müssen häufig Überziehungszinsen an ihre Bank zahlen, wenn zwar die Miete abgebucht wird, der Lohn aber auf sich warten lässt.

 

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Author: Jörg Faust