Verzugsschadenpauschale? nein, ja, ja!
Vor einiger Zeit hatten wir den pauschalen Schadensersatz von 40 EURO wegen Zahlungsverzugs vorgestellt. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist somit keine speziell arbeitsrechtliche Regelung.
Wir hatten in unserem vorangegangenen Artikel beschrieben, dass auch der Arbeitnehmer bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers einen pauschalen Schadenersatzanspruch von 40 EURO hat. Der überwiegende Teil der Arbeitsrechtler hat das ebenfalls so gesehen. Es gab aber auch einige Stimmen, die eine solche Verzugsschadenpauschale verneint haben. Deren Argument lautet: § 288 Absatz 5 BGB sieht vor, dass die Pauschale auf anderen Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Beispielsweise werden die 40 EURO auf Rechtsanwaltsgebühren angerechnet. Aber genau an dieser Stelle wird es schwierig, denn im Arbeitsrecht gibt es im Gegensatz zum sonstigen Zivilrecht keinen Anspruch gegen den Gegner auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, also insbesondere Anwaltskosten (genauer gesagt: jedenfalls nicht für außergerichtliche und erstinstanzliche Rechtsverfolgung). Daraus haben einige geschlossen, dass es im Arbeitsrecht auch nicht die Verzugsschadenpauschale von 40 EURO geben könne.
Aufwind hat diese anlehnende Meinung durch ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.5.2016 - 2 Ca 5416/15 erhalten. Inzwischen gibt es aber zwei gegenteilige Urteile von zwei Landesarbeitsgerichten, nämlich dem LAG Baden-Würtemberg vom 13.10.2016 - 3 Sa 34/16 und dem LAG Köln vom 22. November 2016 - 12 Sa 524/16. Beide waren der Auffassung, dass Arbeitnehmer die 40 EURO Schadensersatz bei Verzug erhalten. Das Landesarbeitsgericht Köln hat allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Eine Entscheidung dort wird wohl frühstens erst in einem Jahr vorliegen.
Bis zur Klärung durch das Bundesarbeitsgericht sollte der Anspruch immer in Fällen des Lohn- un Gehaltsverzuges erhoben und eingeklagt werden. Die 40 EURO fallen bei jedem Verzug neu an, also für jeden Monatslohn bzw. für jeden Gehalt, das nicht rechtzeitig gezahlt wird.