In einem am 13.12.2016 – 1 ABR 7/15 entschiedenen Beschlussverfahren hat das Bundesarbeitsgericht sich zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Verwendung der Posting-Funktion („Besucher-Beiträge) auf einer Facebook-Seite des Arbeitgebers geäußert.
Die Entscheidung liegt derzeit als Pressemitteilung Nr. 64/16 des Bundesarbeitsgerichtes vor. Aus der Pressemitteilung, dem Tenor des Beschlusses sowie dem vorangegangenen zweitinstanzlichen Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf ergibt sich, dass der Betriebsrat zwar nicht generell ein Mitbestimmungsrecht besitzt, wenn der Arbeitgeber eine Facebook-Seite einrichtet. Erlaubt der Arbeitgeber jedoch auf dieser Seite sogenannte Postings, d. h. Einträge von anderen Facebook-Nutzern, so besteht seitens des Betriebsrates ein Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
In dem zu entscheidenden Fall hat der Konzernbetriebsrat der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes gerichtlich vorgetragen, dass über die Facebook-Funktion „Besucher-Beiträge“ andere Facebook-Nutzer die Leistung und das Verhalten einzelner Mitarbeiter beurteilen könnten, was wiederum dem Unternehmen eine Auswertung erlaube.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte sogar erstinstanzlich die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, die in Rede stehende Facebook-Seite ganz abzumelden. Zweitinstanzlich unterlag der Konzernbetriebsrat dann im vollen Umfang. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr dem Unternehmen zwar nicht aufgegeben, die Facebook-Seite insgesamt „abschalten“ zu lassen, wohl aber aufgegeben, es zu unterlassen, den Besuchern der Seite die Nutzung der Funktion „Besucher-Beiträge“ zu ermöglichen, solange nicht die Zustimmung des Konzernbetriebsrates oder ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt.