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Mediation
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22/12/2017

Einsicht des Betriebsrates in Gehaltslisten

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 80 Abs. 2 Satz 2 vor, dass dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. In der Regelung heißt es dazu, dass der Betriebsausschuss oder ein zu einem andere bestimmten Zweck gebildete Ausschuss berechtigt ist, in die Listen über die Bruttolöhne und –gehälter Einblick zu nehmen. Ein solches Verlangen des Betriebsrates ist den meisten Arbeitgebern nicht geheuer. Häufig setzt ein Abwehrverhalten ein mit der Begründung, dass der Datenschutz einer Einsichtnahme des Betriebsrates entgegenstehe. Nunmehr hatte das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 19.09.2017 – 7 TaBV 43/17 darüber zu entscheiden, ob ein Betriebsrat sich mit einer anonymisierten Bruttoentgeltlisten zufrieden geben muss. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Minden die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber unter Nennung von Vorname und Name der Beschäftigten Bruttolohnlisten und Bruttogehaltslisten vorlegen müsse.

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung. Es folgerte aus der Aufgabe des Betriebsrates, über die Einhaltung von Gesetz und Tarifvertrag zu wachen auch die Befugnis, eine namentliche Zuordnung des Bruttoentgeltbetrages zu erhalten. Der Betriebsrat könne erst mit Hilfe eines Namens konkrete Feststellungen in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers treffen.

Datenschutzrechtliche Interessen stünden dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Beim Einsichtsrecht in die Bruttogehaltslisten handelte es sich um eine nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz zulässige Form der Datennutzung. Auch Regelungen des Entgelttransparenzgesetzes stünden dem Anspruch des Betriebsrates nicht entgegen. Insoweit seien die Regelungen des Entgelttransparenzgesetzes vom 30.06.2017 keine Einschränkung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten des Betriebsrates, sondern eine Erweiterung.

Weil das Landesarbeitsgericht Hamm der Angelegenheit eine grundsätzliche Bedeutung zumaßt, ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen worden.

Aus Sicht von Betriebsräten ist die Entscheidung erfreulich, denn die Einsichtnahme in Bruttolohn- und Bruttogehaltslisten ist ein wesentliches Instrument der Kontrolle der Lohngerechtigkeit im Betrieb.

Insbesondere in Betrieben, in denen Prämienzahlungen nicht oder nicht ausreichend durch den Betriebsrat mitbestimmt sind, ist die Einsichtnahme in Bruttoentgeltlisten der erste Schritt für den Betriebsrat, sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG wirksam auszuüben.

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Author: Jörg Faust