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Mediation
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30/01/2017

Antworten auf wichtige Fragen bei Kündigungen

Unsere Mandanten, die von einer Kündigung betroffen sind, stellen uns meist sehr ähnliche Fragen. Einige dieser Fragen gehen auf falsche und irrtümliche, wenn auch landläufig verbreitete Auffassungen zurück. Hier aus diesem Grund einige häufig gegebene Antworten rund um das Thema Kündigung und Abfindung.

  • Nein, die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verlängert sich nicht deswegen, weil Sie im Urlaub waren.
  • Der Arbeitgeber kann Sie auch dann kündigen, wenn Sie krank sind. Ihre Arbeitsunfähigkeit verhindert insofern nicht die Wirksamkeit der Kündigung.
  • Entgegen landläufiger Meinung gibt es keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung. Mit Ausnahme bestimmter Konstellationen (Sozialplan oder von vorneherein angebotene Abfindungszahlung) müssen Abfindungen ausgehandelt werden. Dazu muss man sich zunächst gegen die Kündigung wehren; die meisten Abfindungszahlungen werden im Kündigungsschutzprozess ausgehandelt. Lassen Sie sich nicht vom Arbeitgeber mit dem unbestimmten Versprechen einer Abfindungszahlung von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder gar von einem Anwaltsbesuch abhalten.
  • Nein, eine Anrechnung Ihrer Abfindung auf Arbeitslosengeld findet nicht statt. Man muss nur aufpassen, dass die bestehende Kündigungsfrist in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht verkürzt wird. Denn ansonsten kann es zu einem sogenannten Ruhen des Arbeitslosengeldes kommen – von der Wirkung her gewissermaßen eine Anrechnung. Zur Klarstellung: Hier ist die Rede von Arbeitslosengeld I, nicht von Arbeitslosengeld II (Hartz 4).
  • Nein, die Abfindung ist nicht mehr steuerfrei. Die Zeiten sind vorbei. Sie zahlen Einkommenssteuer auf Ihre Abfindung. Sie zahlen allerdings keine Sozialversicherungsabgaben für die Abfindung (genauso wenig wie der Arbeitgeber).
  • „Drei Ecken, ein Elfer!“ gilt nicht im Arbeitsrecht: Es muss nicht dreimal abgemahnt werden, um zu kündigen. In vielen Fällen reicht bereits eine Abmahnung, um im Falle einer Wiederholung schon gekündigt zu werden. Bei schweren Verstößen kann im Einzelfall sogar ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.
  • Nein, Ihr Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben keine Begründung nennen. Eine solche Verpflichtung, Kündigungsgründe zu nennen, besteht nur bei Auszubildenden. Erheben Sie allerdings Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber im Prozess „die Karten auf den Tisch legen“.
  • Nein, auch der Minijob darf nicht einfach ohne weiteres gekündigt werden. In arbeitsrechtlicher Hinsicht haben Minijobber die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer auch. Rechtlich gesehen ist der Minijob nur im Hinblick auf Sozialabgaben und Steuern etwas Besonderes.
  • Doch, der Arbeitgeber darf Sie auch dann kündigen, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht zugestimmt hat oder ihr sogar widersprochen hat. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, den Betriebsrat anzuhören, bevor er die Kündigung ausspricht. Selbst wenn der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widerspricht, darf der Arbeitgeber zunächst kündigen. Besondere „Spielregeln“ gelten allerdings für die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern.
  • Doch, auch wenn Sie schwerbehindert sind, ist es dem Arbeitgeber möglich, Sie zu kündigen. Er muss dazu allerdings vorher eine behördliche Zustimmung (des Integrationsamtes) einholen. In vielen Fällen wird diese behördliche Zustimmung erteilt. Die anwaltliche Vertretung sollte deshalb bereits mit diesem behördlichen Verfahren beginnen.
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Author: Jörg Faust