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Mediation
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31/03/2017

Kündigung auf Veranlassung des Betriebsrates

Mit einer in der Praxis nur selten angewendeten Vorschrift des Betriebsverfassungsgesetzes hat sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2017 – 2 AZR 551/16 – beschäftigt: Normalerweise hat der Betriebsrat bei der Kündigung von Arbeitnehmern eine eher passive Rolle. Bevor der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen darf, muss er gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Betriebsrat anhören.

Eher selten ist hingegen der Fall des § 104 BetrVG, wonach der Betriebsrat aktiv die Kündigung eines bestimmten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber verlangen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer sich gesetzeswidrig verhält oder durch grobe Verletzung bestimmter Spielregeln, die näher in § 75 BetrVG geregelt sind, verstößt. Das Gesetz nennt dabei insbesondere rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen des Arbeitnehmers. Weitere Voraussetzung ist dabei, dass der Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört wird. In Betracht kommen auch neben rassistischen Äußerungen auch Äußerungen bezogen auf die ethnische Herkunft, die Abstammung, die sonstige Herkunft, die Nationalität oder die Weltanschauung der anderen Arbeitnehmer. Auch Äußerungen, die behinderte Arbeitnehmer oder ältere Arbeitnehmer diskriminieren, stellen solche erheblichen Verstöße dar, die den Betriebsrat veranlassen können, den Arbeitgeber aufzufordern den Arbeitnehmer zu entlassen oder zu versetzen.

Das Gesetz sieht dabei vor, dass der Betriebsrat dieses Entlassungs- oder Versetzungsverlangen auch gerichtlich durchsetzen kann. Die Entlassung oder Versetzung lässt sich sogar durch Zwangsgeld erreichen.

Der Presseerklärung des Bundesarbeitsgerichtes ist zu entnehmen, dass im entschiedenen Fall ein Betriebsrat in einem ersten arbeitsgerichtlichen Verfahren erreicht hat, dass das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber aufgegeben hat, eine langjährig beschäftigte Sachbearbeiterin zu entlassen. Die zu Grunde liegenden Vorfälle zwischen der Arbeitnehmerin und ihren Arbeitskollegen, die Anlass für das Entlassungsbegehren des Betriebsrates waren, werden in der Presseerklärung nicht genannt. Die Entscheidung war rechtskräftig geworden.

Anschließend sprach der Arbeitgeber die außerordentliche (also fristlose) Kündigung sowie hilfsweise die ordentliche (fristgemäße) Kündigung aus.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage zu beschäftigt, ob die vorangegangene Entscheidung im Beschlussverfahren, durch die der Arbeitgeber zur Entlassung der Arbeitnehmerin verpflichtet wird, auch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen kann. Die Vorinstanzen und anschließend das Bundesarbeitsgericht haben die Frage verneint und in dem vorangegangenen Beschluss mit der Entlassungsauflage einen Kündigungsgrund im Sinne eines betrieblichen Erfordernisses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz gesehen. Das Bundesarbeitsgericht führt insoweit aus, dass dem Arbeitgeber gerade nicht die fristlose Entlassung aufgegeben wurde.

Der Leitsatz lautet:

„Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrates in einem Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor.“

Wer sich nicht damit zufrieden geben will, dass die Presseerklärung des Bundesarbeitsgerichtes nicht die Vorwürfe gegenüber der Arbeitnehmerin benennt, findet auf den Seiten der nordrhein-westfälischen Justiz sowohl den am 21.08.2015 ergangenen Beschluss des Arbeitsgerichtes Düsseldorf in dem Beschlussverfahren 11 BV 100/15 als auch die zweitinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 13.06.2016 – 9 Sa 233/16 – in dem Kündigungsschutzverfahren.

Aus dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, das der Betriebsrat geführt hat, um die Entlassung zu erwirken, geht hervor, dass die Arbeitnehmerin sich wiederholt offen aggressiv und auch tätlich gegenüber Arbeitskollegen gezeigt hatte und Arbeitskollegen wohl auch mehrfach bedroht hatte. Der Betriebsrat selbst stützte sein Entlassungsverlangen darauf, dass Arbeitskollegen vor der Arbeitnehmerin Angst hätten.

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Author: Jörg Faust